Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, und die Hämatome Folge einer darauf zurückzuführenden Handlungsweise oder Unterlassung sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten; fehlen ausreichende Zurechnungsmomente, um zu Lasten der Eltern eine schwere Misshandlung und daraus resultierend ein Schütteltrauma anzunehmen, und fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme schwerwiegender Erziehungs- und Betreuungsmängel, erweist sich der Entzug der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung wegen der den Eltern unzweifelhaft anzulastenden Hämatome als unverhältnismäßig
GZ 1 Ob 45/16y, 21.06.2016
OGH: Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Die Entziehung der Obsorge nach § 181 ABGB darf als äußerste Notmaßnahme nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist.
Eine Kindeswohlgefährdung ist schon dann gegeben, wenn die Eltern ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen. Sie muss daran weder ein Verschulden treffen, noch ist notwendig, dass sie die elterliche Gewalt geradezu missbrauchen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung.
Ganz allgemein gelten für Maßnahmen des Gerichts nach § 181 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit iSd gelindesten Mittels (§ 182 ABGB). Auch die vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Interimsmaßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Der Grundsatz der Wahrung des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts der Eltern auf Obsorge für ihre Kinder ist für den Wirkungsbereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt auch in § 2 Z 5 B-KJHG 2013 verankert.
Der Minderjährige wurde als Säugling im Alter von nicht ganz vier Monaten durch die vom Erstgericht bestätigte Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers der Obsorge seiner Eltern entzogen und ist seit nunmehr etwa 18 Monaten bei wechselnden Pflegeeltern untergebracht. Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, und die Hämatome Folge einer darauf zurückzuführenden Handlungsweise oder Unterlassung sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten. Dementsprechend gilt es hier besonders zu berücksichtigen, dass den Eltern durch die dem Verfahren beigezogene Sachverständige attestiert wird, erziehungsfähig zu sein. Auch liegt bei ihnen aus Sachverständigensicht grundsätzlich kein hohes Misshandlungsrisiko vor. Schwerwiegende Erziehungs- und Betreuungsmängel oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft sind demnach nicht zu erwarten. Auch der Umstand, dass die Eltern der Überweisung des Kinderarztes zur Vornahme der Sonographie nicht unverzüglich Folge leisteten, lässt keinen Schluss auf eine generell fehlende Erziehungsfähigkeit zu.
Die Abschätzung, ob einem (hier Klein-)Kind durch den Verbleib bei den Eltern unmittelbare und ernstliche Gefahr für seine körperliche und psychische Entwicklung droht, ist eine Zukunftsprognose mit den einer solchen zwangsläufig anhaftenden Unsicherheiten. Das auch im vorliegenden Fall gegebene Restrisiko vermag in Anbetracht der jedenfalls nicht als negativ einzustufenden Prognosen die vom Rekursgericht angeordnete Maßnahme nicht zu rechtfertigen. Der Entzug der Obsorge kommt eben nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs in Betracht. Fehlen daher ausreichende Zurechnungsmomente, um zu Lasten der Eltern eine schwere Misshandlung und daraus resultierend ein Schütteltrauma anzunehmen, und fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme schwerwiegender Erziehungs- und Betreuungsmängel, erweist sich der Entzug der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung wegen der den Eltern unzweifelhaft anzulastenden Hämatome als unverhältnismäßig. Verbleibenden Risiken ist tunlichst mit Auflagen oder Kontrollen iSd § 107 Abs 3 AußStrG zu begegnen.
Das Erstgericht hat den Eltern in seiner Entscheidung umfangreiche Auflagen erteilt, mit denen sich diese nach der Aktenlage einverstanden erklärten und die sie auch nicht bekämpften. Auch nach dem Inhalt ihrer Revisionsrekurse sind sie bereit, die aus Sicht des Erstgerichts notwendigen Vorgaben und Auflagen auf sich zu nehmen. Nach Ansicht des Senats sind damit jene Maßnahmen angeordnet, die es erlauben, bestmöglich dem Risiko einer künftigen Kindeswohlgefährdung unter gleichzeitiger Achtung der den Eltern nach Art 8 EMRK garantierten Rechte entgegenzuwirken. Den Eltern fehlt es nach den Ausführungen des Erstgerichts auch nicht an der erforderlichen Problemeinsicht, sodass mit gutem Grund angenommen werden kann, dass ihnen auch die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Anordnungen des Erstgerichts klar sind.