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Zivilrecht

OGH: § 27 GBG – muss bei Vollmachtserteilung durch eine juristische Person der Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs der Machtgeberin enthalten?

Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten

11. 07. 2016
Gesetze:   § 27 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Urkunden, Vollmachtserteilung, juristische Person, vertretungsbefugtes Organ, Beglaubigungsvermerk, Geburtsdatum

 
GZ 5 Ob 261/15s, 14.06.2016
 
Die Antragstellerinnen vertreten in ihrem Revisionsrekurs die Auffassung, dass der auf der Spezialvollmacht angebrachte Beglaubigungsvermerk ohnedies den gesetzlichen Anforderungen des § 31 GBG entspreche. Die Angabe des Geburtsdatums der die Urkunde unterfertigenden Personen sei nicht erforderlich, weil die Ausstellerin der Spezialvollmacht keine natürliche, sondern eine juristische Person sei.
 
OGH: Nach § 27 Abs 2 GBG müssen die Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung geschehen soll, eine solche Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; dazu muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden. Zu den Urkunden iSd § 27 GBG zählen alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbucheintragung stützt. Verfügungsvollmachten wie die von den Antragstellerinnen vorgelegte Spezialvollmacht gehören zu den Eintragungsgrundlagen. Auch für diese gelten daher die Erfordernisse des § 27 Abs 2 GBG.
 
Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Person zu ermöglichen. Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift über die Identitätsprüfung, aber gerade das Erfordernis der Anführung des Geburtsdatums dient zweifellos der Vermeidung von Zweifeln in diese Richtung. Im Fall der Vollmachtserteilung durch eine juristische Person sind die Organe der Machtgeberin in diesem Sinn am Rechtsgeschäft beteiligte natürliche Personen. Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss daher das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten.
 
 

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