Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie hier die Vollmacht, im Ausland errichtet wurden
GZ 5 Ob 261/15s, 14.06.2016
OGH: Die Einverleibung kann gem § 31 Abs 1 GBG nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
Die Revisionsrekurswerber verneinen die Anwendbarkeit des § 31 Abs 1 GBG auf die vorliegende Spezialvollmacht, weil nur der zwischen den Antragstellerinnen abgeschlossene Kaufvertrag, und nicht auch diese Spezialvollmacht die Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin sei. Darüber hinaus sei § 31 GBG auf die vorliegende Spezialvollmacht jedenfalls deshalb nicht anzuwenden, weil diese im Großherzogtum Luxemburg beglaubigt worden sei. Der die Urkunde beglaubigende Notar habe nur die auf ihn anwendbaren Bestimmungen, die den Inhalt einer Beglaubigungsklausel festlegen, zu beachten gehabt.
Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen neben den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG auch die in § 32 Abs 1 GBG genannten Angaben enthalten. Dazu zählt die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden solle, dass er in die Einverleibung zustimmt. Stammt diese Erklärung nicht vom Berechtigten, sondern von einem dazu Bevollmächtigten, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen. Soll also die Einverleibung – wie hier – aufgrund einer im Vollmachtsnamen unterfertigten Privaturkunde erfolgen, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 31 Abs 1 GBG auf der Verfügungsvollmacht selbst gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden entscheidet das Registerrecht, also das Recht am Registerort. Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen daher immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie hier die Vollmacht, im Ausland errichtet wurden. Ob hier – wie die Antragstellerinnen behaupten – die Beglaubigungsklausel den Anforderungen des Rechts des Großherzogtums Luxemburg für eine Einverleibung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin entspricht, ist daher unbeachtlich.
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann aufgrund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z 2) bewilligt werden (§ 35 GBG). Das Begehren um Einverleibung begreift jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 85 Abs 3 GBG).
Die für eine Einverleibung notwendige Beglaubigung einer beim Abschluss des Titelgeschäfts verwendeten Verfügungsvollmacht iSd § 31 Abs 1 und 6 GBG ist für die Vormerkung nicht zu fordern. Das Fehlen einer iSd § 31 GBG mangelfreien Beglaubigung der für die Machthaberin abgegebenen Unterschriften hat daher zwar die Abweisung des Einverleibungsbegehrens zur Folge. Da aber (auch) die Spezialvollmacht die in den §§ 26 und 27 GBG aufgezählten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, ist die Vormerkung zu bewilligen (§ 95 Abs 2 GBG).