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Zivilrecht

OGH: Anrufung des Gerichts gem § 40 MRG

Die Anrufung nach § 40 MRG bewirkt die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge; die Schlichtungsstelle kann in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen

11. 07. 2016
Gesetze:   § 40 MRG, § 39 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Anrufung des Gerichts, Schlichtungsstelle, Anträge

 
GZ 5 Ob 38/16y, 14.06.2016
 
OGH: Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, dass die Anrufung nach § 40 MRG die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge bewirkt und die Schlichtungsstelle in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen kann.
 
 
 

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