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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung (U700) – zur Berechnung der Invaliditätsleistung bei Teilschädigung beider Augen

Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad für jedes Auge getrennt zu ermitteln

11. 07. 2016
Gesetze:   Art 7 U700
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Invalidität, Teilschädigung beider Augen, Berechnung

 
GZ 7 Ob 191/15m, 15.06.2016
 
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2009“ der Beklagten (kurz: U700) zu Grunde liegen. Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:
 
„...
 
Versicherungsleistungen
 
Was kann versichert werden? – Art 7 bis 16
 
Dauernde Invalidität – Art 7
 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
 
1. Voraussetzung für die Leistung:
 
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht worden. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
 
2. Art und Höhe der Leistung:
 

 
2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
 

 
- der Sehkraft beider Augen 100 %
 
- Sehkraft eines Auges 35 %
 
- sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 65 %
 

 
2.3. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
 
3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
 
4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammen-gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
 

 
7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
 
8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
 
...“
 
Der Kläger erlitt am 22. 1. 2012 einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er hat beim Unfall durch die berstende Windschutzscheibe Verletzungen der Augen erlitten. Es liegt eine dauernde Gebrauchsminderung des rechten Auges von 10 % und des linken Auges von 5 % vor.
 
OGH: Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, sind diese grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei die Mitschädigung des jeweils anderen Auges nur bei einem Auge zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dann als Basis nicht bei jeweils beiden Augen vom halben Satz für den gänzlichen Verlust beider Augen, aber auch nicht für beide Augen jeweils vom einfachen Satz für den Totalverlust des Sehvermögens für nur ein Auge (35 %) auszugehen. Vielmehr werden der anteilige Normalsatz (35 %) nur für das geringer geschädigte Auge und der anteilig (unter Berücksichtigung der Vorschädigung dieses Auges) erhöhte Satz für das andere Auge (65 %) zugrunde gelegt und die daraus resultierenden Prozentwerte addiert.
 
 

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