Die grundlose Ablehnung einer weiteren Schlichtung kann zum Vertrauensverlust in den Zahnarzt und zur Unzumutbarkeit der Verbesserung führen
GZ 4 Ob 96/16w, 15.06.2016
OGH: Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der je nach vereinbarter Leistung Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags enthält. Die Herstellung einer Prothese hat werkvertraglichen Charakter.
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt den Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest. Dabei kann der Schadenersatzanspruch auch auf Rückzahlung des für die unbrauchbare Leistung gezahlten Entgelts gerichtet sein. Allerdings gilt auch nach § 933a Abs 2 ABGB der Vorrang von Austausch oder Verbesserung. Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gem § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Geldersatz kann danach insbesondere bei Verweigerung oder Verzug mit der Verbesserung oder bei Unzumutbarkeit der Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen begehrt werden.
Unzumutbarkeit iSd § 933a Abs 1 ABGB (§ 932 Abs 4 ABGB) setzt einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Vertragspartners voraus, wofür die Mangelhaftigkeit der Leistung für sich allein zumindest im Regelfall noch nicht ausreicht. Sie liegt etwa vor, wenn der Unternehmer trotz Rüge weiterhin mangelhaft leistet („erwiesene Unzuverlässigkeit“) oder wenn die mangelhafte Leistung „sicherheitsrelevant“ war; Gleiches wird bei einem bewussten oder grob fahrlässigen Fehlverhalten gelten.
Vorliegend lässt sich aus der ursprünglichen Schlechterfüllung (Bruch der Prothese) noch keine Unzumutbarkeit der Verbesserung ableiten. Hinweise auf grobe Fahrlässigkeit liegen nicht vor; insbesondere war das Material nicht schlechthin ungeeignet.
Hat sich aber der Zahnarzt geweigert, Einsicht in das von der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer erstellte Gutachten zu gewähren und auch eine weitere Schlichtung grundlos abgelehnt, so besteht keine Obliegenheit, das Verbesserungsangebot anzunehmen. Schon die Nichtausfolgung des Gutachtens muss zwangsläufig den Verdacht erwecken, dass der Zahnarzt etwas zu verbergen habe. Damit wäre das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient in einer Weise gestört, die jede weitere Behandlung unzumutbar machte. Umso mehr würde das gelten, wenn der Zahnarzt nach Vorliegen des Gutachtens ohne weitere Aufklärung die Fortsetzung der Schlichtung abgelehnt hätte.