Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären
GZ 7 Ob 114/15p, 15.06.2016
OGH: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte oder die für das Urteil nicht wesentlich waren, binden ihn nicht. Gleiches gilt für Vorbringen, das mit dem Prozessstoff des Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht. Prozesshandlungen des einfachen Nebenintervenienten sind unwirksam, wenn sie denen der Hauptpartei widersprechen. Er darf bloß die Argumente der Hauptpartei ergänzen, nicht aber von deren Vorbringen abweichen. Der Subunternehmer kann daher als Nebenintervenient im Prozess des Werkbestellers mit dem Generalunternehmer auch nicht von diesem zu vertretende Fehler geltend machen, wenn dies dem Vorbringen und Rechtsstandpunkt seiner dortigen Hauptpartei widerspricht.
Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern ist auch nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mit zu entscheiden. Die für den Regressprozess wesentliche Frage, wer von den Beteiligten, hier also der Generalunternehmer oder der Subunternehmer, den Schaden (überwiegend) verursacht und verschuldet hat, ist nicht im Prozess des Werkbestellers mit dem Generalunternehmer zu entscheiden. Vielmehr kann die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären.