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Zivilrecht

OGH: Zum Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer

Bei beidseitigem Verschulden ist für die Höhe des Rückgriffsanspruchs entscheidend, welchen von mehreren Schadenersatzpflichtigen ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeits- und Verursachungszusammenhang

11. 07. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1313 ABGB. § 1313a ABGB, § 1304 ABGB, § 896 ABGB. §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Werkvertrag, Generalunternehmer, Subunternehmer, Schlechterfüllung, Regress, Mitverschulden

 
GZ 7 Ob 114/15p, 15.06.2016
 
OGH: Wer als Haftender für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gem § 1313 zweiter Satz ABGB Rückersatz verlangen. Auch der Generalunternehmer, der nach § 1313a ABGB für seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen einstehen muss, kann von diesem Regress fordern.
 
Eine Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt zwar iSd § 1302 ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere die Anwendung des § 896 Satz 1 ABGB. Der Erfüllungsgehilfe haftet gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn aber nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt.
 
Worin im vorliegenden Fall eine von der Existenz des Schuldverhältnisses unabhängige Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Subunternehmers gelegen sein soll, also welches Delikt im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn der Subunternehmer gesetzt haben soll, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Aber selbst bei einer Solidarverpflichtung nach § 896 ABGB würde eine Kopfteilhaftung nur dann eintreten, wenn kein „anderes besonderes Verhältnis“ besteht. Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch geltend gemacht werden kann, ist, welchen von mehreren Schadenersatzpflichtigen ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeits- und Verursachungszusammenhang. Daraus folgt, dass der Subunternehmer grundsätzlich gegenüber dem regressierenden Generalunternehmer jedenfalls eine Schadensteilung infolge eines Mitverschuldens und/oder der Verletzung der Schadensminderungspflicht geltend machen kann.
 
 

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