Sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, weil mit einer Verurteilung nicht mehr zu rechnen ist, kann es umso weniger zur Berücksichtigung des Tatverdachts kommen
GZ 1 Ob 32/16m, 24.05.2016
OGH: Nach § 3 Abs 2 StEG kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Die Verdachtslage kann dabei jedoch im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO nicht berücksichtigt werden.
Mit der in dieser Bestimmung enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel“ soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden. Die Haftgründe können aber für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten“ Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) führen. Auch der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft ist kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung. Die Bestimmung unterscheidet dabei nicht zwischen Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld und jenen im Zweifel, aber auch nicht zwischen materiellen und formellen Gründen, weil auch der Freispruch für den Fall, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist, umfasst ist. Bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO darf weder der fortbestehende noch der seinerzeitige Tatverdacht berücksichtigt werden.
Vorliegend wurde der Kläger nach der Wiederaufnahme des Strafverfahrens von der StA außer Verfolgung gesetzt, weil nach der Verurteilung der Zeugin der Tatverdacht in einem solchen Ausmaß entkräftet war, dass die StA eine Verurteilung für so unwahrscheinlich hielt, dass es nicht einmal mehr zu einer Anklage kam. Es kann aber dem Regelungszweck der differenzierten Ermessensklausel nicht unterstellt werden, dass sie für einen solchen Fall einen Ersatzwerber schlechter stellen wollte, als in dem Fall, in dem zwar der Tatverdacht immer noch so hoch einzustufen wäre, dass es zu einer Anklage (mit einem dessen ungeachtet nachfolgenden Freispruch) kommt. Sieht daher die StA von der Verfolgung ab, weil mit einer Verurteilung nicht mehr zu rechnen ist, kann es umso weniger zur Berücksichtigung des Tatverdachts kommen.