Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen; sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind; insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen
GZ 2013/07/0023, 31.03.2016
VwGH: Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs 1 WRG) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen.