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Steuerrecht

VwGH: Begründung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts

Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs 1 lit c BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und, wie die weiteren Ausführungen der Revision verdeutlichen, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete

05. 07. 2016
Gesetze:   § 280 BAO, §§ 278 ff BAO
Schlagworte: Bundesfinanzgericht, Erkenntnis, Begründung

 
GZ Ra 2016/16/0006, 25.02.2016
 
VwGH: Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs 1 lit c BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und, wie die weiteren Ausführungen der Revision verdeutlichen, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete.
 
 

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