Gem § 21 Abs 7 BFA-VG kann - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung ua dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint
GZ Ra 2016/21/0022, 25.02.2016
VwGH: Richtig ist, dass der VwGH schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung ua dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.