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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen

05. 07. 2016
Gesetze:   § 42 VwGG, § 37 AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Aktenwidrigkeit, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2016/16/0006, 25.02.2016
 
VwGH: Soweit die Revision im Kern die Feststellung des Bundesfinanzgericht einer Verpflichtung zur Leistung der in Rede stehenden Zuschüsse als Aktenwidrigkeit qualifiziert, zeigt sie darin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil nach stRsp des VwGH eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen; einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision nicht dar.
 
 

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