Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein; außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen
GZ 9 Ob 17/16i, 25.05.2016
OGH: Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahme kommt ua die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression in Betracht (Z 3 leg cit).
Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen.
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die Vorinstanzen haben mit ihren Entscheidungen den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass sich der Vater gewalttätig gegen die Mutter verhalten hat. Insofern hat es das vom Erstgericht durchgeführte Beweisverfahren als ergänzungsbedürftig erachtet. Schon die festgestellte, beim Vater vorliegende Impulsregulationsproblematik (von der sich die Erstrichterin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. 8. 2015 selbst ein Bild machen konnte), die in belastenden Situationen bei einem unbegleiteten Kontakt mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen könnte, lässt die bekämpfte Maßnahme jedenfalls vertretbar erscheinen. Durch den Besuch einer Männerberatungsstelle soll dem Vater ein Problembewusstsein für die aktuelle zwischen den Eltern des Minderjährigen bestehende Konfliktsituation und die damit verbundenen Belastungen für den Minderjährigen geschaffen und ihm der Umgang in Konfliktsituationen mit Kindern gezeigt werden.
Der Revisionsrekurswerber regt iZm seinen verfassungsrechtlichen Erwägungen die Vorlage an den VfGH durch den OGH (nur) an (klargestellt durch Stellungnahme des Antragstellers vom 6. 5. 2016), weil § 107 Abs 3 Z 3 AußStrG mangels Einbeziehung bzw Einverständnis der betroffenen Person verfassungswidrig sei).
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 107 Abs 3 AußStrG bestehen beim OGH jedoch nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG ohnedies von der Rsp anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der §§ 15, 58 AußStrG.