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Verfahrensrecht

OGH: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen – Revisionsrekursbeantwortung des Unterhaltsschuldners?

Auch der Vater als Unterhaltsschuldner ist Partei iSd § 14 UVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG; es steht ihm gem § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen

04. 07. 2016
Gesetze:   § 14 UVG, § 2 AußStrG, § 68 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterhaltsvorschuss, Revisionsrekursbeantwortung, Partei, Unterhaltsschuldner

 
GZ 10 Ob 6/16d, 22.02.2016
 
OGH: Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden. Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen. Auch der Vater als Unterhaltsschuldner ist Partei iSd § 14 UVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG. Es steht ihm gem § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes auch dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.
 
 

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