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Strafrecht

OGH: Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB)

Wird der Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von § 136 Abs 1 zu § 125 StGB

04. 07. 2016
Gesetze:   § 136 StGB, § 125 StGB
Schlagworte: Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Sachbeschädigung, echte Konkurrenz

 
GZ 15 Os 25/16i, 13.04.2016
 
OGH: Nach den Konstatierungen haben der Angeklagte und die unbekannten Mittäter die Scheiben des Fahrzeugs erst eingeschlagen, nachdem sie letzteres in einem Waldstück abgestellt hatten, womit der (vorsätzlich) herbeigeführte Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstand und - mit Blick auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite - echte Konkurrenz (hier:) von § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB anzunehmen gewesen wäre.
 
 

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