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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsvorschuss für Drittstaatsangehörige

Art 1 VO (EU) 1231/2010 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben, weshalb ein mj Kind mit humanitärem Bleiberecht keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat

04. 07. 2016
Gesetze:   § 2 UVG, Art 12 GFK, § 8 AsylG, § 9 BFA-VG, Art 1 VO (EU) 1231/2010
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Unterhaltsvorschuss, Ausländer, Staatenlose, Konventionsflüchtling, subsidiär Schutzberechtigte, humanitäres Bleiberecht, Ausdehnung der Systeme der sozialen Sicherheit

 
GZ 10 Ob 6/16d, 10.05.2016
 
OGH: Gem § 2 Abs 1 Satz 1 UVG haben Anspruch auf Vorschüsse Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Der österreichischen Staatsbürgerschaft sind die Staatsbürgerschaften bestimmter Länder - insbesondere jene der EU- gleichzuhalten.
 
Die Anspruchsberechtigung von Konventionsflüchtlingen ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 UVG, sondern daraus, dass diesen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gem § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt. Auch Konventionsflüchtlinge sind jedoch nur so lange einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten.
 
Bei subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 entspricht die tatsächliche Situation im Wesentlichen derjenigen von Asylberechtigten, sodass auch diese Personen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen anspruchsberechtigt iSd § 2 Abs 1 UVG sind. Gemeinsam ist den Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, dass der Grund für die Unzulässigkeit der Rückführung in ihr Heimatland darin liegt, dass sie dort der realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen von Konflikten ausgesetzt sind.
 
Demgegenüber ist das sog „humanitäre Bleiberecht“ (§ 9 Abs 3 bis 6 BFA-VG) zur Achtung und Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) zu gewähren. Ein Bleiberecht kann nur bestehen, wenn ein Fremder sich zunächst rechtmäßig - etwa auch als Asylwerber - im Inland aufgehalten hat.
 
Die VO (EU) 1231/2010 (über die Ausdehnung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige) gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben, weshalb ein mj Kind mit humanitärem Bleiberecht (hier: aus der Mongolei) ohne weitere rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat keine Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.
 
 

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