In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzustellen
GZ 8 Ob 41/16m, 24.05.2016
OGH: Verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost. Abzugsfähig sind nur existenzsichernde Ausgaben. Auch wenn die gesetzlichen Pensionsleistungen zusehends zurückgenommen werden, hat die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben. Außerdem dürfen vermögensbildende Maßnahmen nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten anerkannt werden. Es stellt aber einen besonderen Umstand dar, der einen Abzug gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn ausnahmsweise keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht.
Richtig ist, dass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine freiwillige Versicherung und keine Pflichtversicherung darstellt. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung besteht allerdings keine gesetzliche Pflichtversicherung. Daher sollten durch die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung alle Erwerbstätigen in die Sozialversicherung einbezogen werden. Bei dieser Selbstversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung auf Antrag, die jedoch nur bei Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und auch nur für dessen Dauer möglich ist.
Nach § 19a Abs 6 ASVG hat die Selbstversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG stellt eine besondere Art der Sozialversicherung dar. Die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur aufgrund des Beschäftigungsausmaßes. Erfolgt eine vom Gesetz ermöglichte Selbstversicherung, so ist diese in ihren Auswirkungen und in ihrer Funktion der Pflichtversicherung gleichgestellt. Auch die Selbstversicherung dient somit der Absicherung der Lebensgrundlage bei Krankheit und im Alter, weshalb dieser besonderen Art der Sozialversicherung eine existenzsichernde Funktion zukommt. Es handelt sich gerade nicht um eine freiwillige Höherversicherung oder eine private Zusatzversicherung. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG somit der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzustellen.