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Zivilrecht

OGH: § 33 MRG – grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung des Mietzinses iZm Beiziehung Dritter

Dem Mieter ist das grobe Verschulden derjenigen Personen zuzurechnen, deren er sich zur Bezahlung des Mietzinses bedient

04. 07. 2016
Gesetze:   § 33 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, gerichtliche Kündigung, Zahlungsrückstand, grobes Verschulden, Beiziehung Dritter

 
GZ 10 Ob 41/16a, 07.06.2016
 
OGH: Nach stRsp ist für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Der OGH hat es schon mehrfach als zulässig angesehen, bei der Beurteilung des Verschuldens auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor dem Räumungsprozess zu berücksichtigen Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliegt, trifft den Beklagten.
 
Ob den Mieter an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG trifft, stellt eine Frage des Einzelfalls dar.
 
Die vom Beklagten behaupteten Widersprüchlichkeiten in der Rsp zum groben Verschulden bei Beiziehung Dritter durch den Mieter liegen nicht vor. In der Rsp ist anerkannt, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iSe gerechten Interessenausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. Dem Mieter ist daher das grobe Verschulden derjenigen Personen zuzurechnen, deren er sich zur Bezahlung des Mietzinses bedient. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers auch nicht aus der Entscheidung 6 Ob 257/03t, weil dort der Mieter einen Rechtsanwalt gerade nicht als Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung von Mieterpflichten beigezogen hat.
 
 

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