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Zivilrecht

OGH: Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG

Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung

04. 07. 2016
Gesetze:   § 3 MaklerG, § 30b MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Konsumentenschutzrecht, Schadenersatzrecht, Mäßigung des Provisionsanspruchs

 
GZ 9 Ob 74/15w, 25.05.2016
 
OGH: Eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung.
 
Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.
 
Nach den Feststellungen hat der Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten zwar nicht den zum Wohnungseigentumsobjekt gehörigen, sondern einen unrichtigen Parkplatz gezeigt, dieser Irrtum wurde jedoch vor Vertragsabschluss aufgeklärt. Weiters war ihnen die Ausgestaltung des Objekts in natura durch die Besichtigung und aufgrund der Übergabe des Nutzwertgutachtens auch im Hinblick auf die Parifizierung bekannt. Dessen ungeachtet haben sie den Kaufvertrag abgeschlossen, weshalb die Ansicht, dass diese Umstände für die Beklagten nicht von wesentlicher Bedeutung waren, jedenfalls vertretbar ist.
 
Wenn das Berufungsgericht davon ausgehend die von der Klägerin selbst vorgenommene Provisionsminderung als ausreichend ansieht, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
Die Beklagten haben zwar vorgebracht, dass ihnen durch die Pflichtverletzungen der Klägerin Nachteile und Mehraufwendungen von zumindest 20.000 EUR entstanden sind. Sie haben jedoch, worauf das Berufungsgericht richtig verwiesen hat, nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie einen solchen Schaden bis zur Höhe der mit Klage geltend gemachten Forderung aufrechnungsweise als Gegenforderung geltend machen. Im Gegenteil haben sie sich die Geltendmachung ausdrücklich „vorbehalten“.
 
Weshalb daher die Vorinstanzen von einer Aufrechnungseinrede iSd § 391 Abs 3 ZPO oder sogar einer materiellen, also außergerichtlich bereits (unbedingt) vorgenommenen Aufrechnung hätten ausgehen sollen, lässt auch die Revision nicht erkennen.
 
 

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