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Zivilrecht

OGH: § 16 ABGB – Unterlassungsbegehren iZm „Anwaltsmaterial der Kläger“

Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre ist in § 16 ABGB grundgelegt; es schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information aus der und über die Geheimsphäre; Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen; das gilt auch für das Berufs- und Geschäftsleben, ohne dass Berufs- und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind; schon die Leitentscheidung 4 Ob 91/78 betraf eine Angelegenheit des Berufslebens; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre wird aus Grundwertungen der Rechtsordnung erschlossen, die nicht nur in Art 8 EMRK (Privatsphäre), sondern ua auch in den Normen über die Verschwiegenheitspflicht von Amtspersonen, Notaren, Rechtsanwälten zum Ausdruck kommen

04. 07. 2016
Gesetze:   § 16 ABGB
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Geheimsphäre, Unterlassungsbegehren, Berufs- und Geschäftsleben, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheitspflicht

 
GZ 6 Ob 230/15i, 30.05.2016
 
Das Rekursgericht sah die verfügten Unterlassungsgebote ua in § 16 ABGB begründet.
 
Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist das Rekursgericht damit von der Rsp des OGH abgewichen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die ihr zur Verfügung gestellten Informationen „Anwaltsmaterial der Kläger“ beinhalten, sohin Angelegenheiten des Berufs- und Geschäftslebens, was nicht zum Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) zähle.
 
OGH: Die pauschale Behauptung der Abweichung ist unzutreffend:
 
Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre ist in § 16 ABGB grundgelegt. Es schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information aus der und über die Geheimsphäre. Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Das gilt auch für das Berufs- und Geschäftsleben, ohne dass Berufs- und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind. Schon die Leitentscheidung 4 Ob 91/78 betraf eine Angelegenheit des Berufslebens. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre wird aus Grundwertungen der Rechtsordnung erschlossen, die nicht nur in Art 8 EMRK (Privatsphäre), sondern ua auch in den Normen über die Verschwiegenheitspflicht von Amtspersonen, Notaren, Rechtsanwälten zum Ausdruck kommen. Eine von der Beklagten behauptete Abweichung von einer Rsp des OGH wird im Ergebnis nicht schlüssig dargestellt.
 
Vermag die Beklagte aber zum Anspruchsgrund nach § 16 ABGB keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, so ist weder die Frage, ob auch aus dem DSG eine Verpflichtung der Beklagten, die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Kläger iSd § 9 Abs 2 RAO zu wahren, ableitbar ist, noch die Frage, ob das Erstgericht die erlassene einstweilige Verfügung auch auf § 1330 (Abs 2) ABGB stützte, präjudiziell.
 
Ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefasst wurde, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Unterlassungsgebote ausreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst wurden, ist nach den Umständen des zu entscheidenden Falls jedenfalls vertretbar.
 
 

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