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Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – zur Frage, ob allein die Undurchführbarkeit der mit dem Treuhandauftrag auferlegten Aufgaben den Treuhänder nach mehreren Jahren zum Gerichtserlag berechtigt

Das Vorbringen im Erlagsantrag, die Zweitantragsgegnerin veranlasse nicht die Wohnungseigentumsbegründung, die gesamte Liegenschaft sei „streitverfangen“ und es sei nach beinahe zehn Jahren immer noch nicht absehbar, wann und ob überhaupt Wohnungseigentum begründet werde, weshalb die Treuhandschaft immer noch nicht (endgültig) erfüllt werden könne, was ausschließlich bei den Treugebern liege, stellt keinen tauglichen Erlagsgrund dar; es wird nämlich nicht aufgezeigt, dass hier irgendeine Unklarheit iZm dem nach wie vor aufrechten Treuhandverhältnis und den sich daraus für den Antragsteller ergebenden Verpflichtungen ergibt; vielmehr folgt aus diesem Vorbringen bloß, dass nach den Treuhandaufträgen die Bedingung für die Auszahlung des restlichen Kaufpreises noch nicht eingetreten ist; ein Streit zwischen den Antragsgegnern über das Treugut wird nicht behauptet; im Ergebnis folgt daraus, dass sich der Antragsteller durch den Gerichtserlag bloß seiner vertraglich zeitlich nicht beschränkten Pflichten als Treuhänder entledigen möchte; dafür ist aber der Gerichtserlag nach § 1425 ABGB nicht vorgesehen

04. 07. 2016
Gesetze:   § 1425 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Treuhand

 
GZ 7 Ob 67/16b, 25.05.2016
 
OGH: Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Die Rechtmäßigkeit des Erlags ist damit im Erlagsverfahren nicht zu prüfen. Dem Erlagsgericht obliegt bloß eine Schlüssigkeitsprüfung. Nur insoweit kann der Annahmebeschluss auch im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Die Schlüssigkeit ist im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses zu prüfen.
 
Bei einem – wie hier – mehrseitigen Treuhandverhältnis stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber. Der Treuhänder ist jedem der Treugeber gegenüber verpflichtet, das übertragene Recht iSd Treugebers auszuüben. Er hat die gegensätzlichen Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren.
 
Bei einer mehrseitigen offenen Treuhand zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufs hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich also nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage bei Gericht erlegen, er ist hiezu jedoch nicht verpflichtet; dies gilt va dann, wenn (auch noch nach zumutbarer Prüfung) unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind.
 
Das Vorbringen im Erlagsantrag, die Zweitantragsgegnerin veranlasse nicht die Wohnungseigentumsbegründung, die gesamte Liegenschaft sei „streitverfangen“ und es sei nach beinahe zehn Jahren immer noch nicht absehbar, wann und ob überhaupt Wohnungseigentum begründet werde, weshalb die Treuhandschaft immer noch nicht (endgültig) erfüllt werden könne, was ausschließlich bei den Treugebern liege, stellt keinen tauglichen Erlagsgrund dar. Es wird nämlich nicht aufgezeigt, dass hier irgendeine Unklarheit iZm dem nach wie vor aufrechten Treuhandverhältnis und den sich daraus für den Antragsteller ergebenden Verpflichtungen ergibt. Vielmehr folgt aus diesem Vorbringen bloß, dass nach den Treuhandaufträgen die Bedingung für die Auszahlung des restlichen Kaufpreises noch nicht eingetreten ist. Ein Streit zwischen den Antragsgegnern über das Treugut wird nicht behauptet. Im Ergebnis folgt daraus, dass sich der Antragsteller durch den Gerichtserlag bloß seiner vertraglich zeitlich nicht beschränkten Pflichten als Treuhänder entledigen möchte. Dafür ist aber der Gerichtserlag nach § 1425 ABGB nicht vorgesehen.
 
 

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