Der Verwahrer hat zu beweisen, dass die Beschädigung oder der Verlust der verwahrten Sache (hier: Pferd) auf einen nicht von ihm zu vertretenden Zufall zurückzuführen ist
GZ 9 Ob 47/15z, 25.05.2016
OGH: Inhalt eines Pferdeeinstellungsvertrags ist typischerweise die artgerechte Unterbringung des Pferdes sowie dessen Versorgung. Dies beinhaltet idR die Einstellung, Fütterung und Wartung eines Pferdes. Nach stRsp handelt es sich beim typischen Pferdeeinstellungsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag iSd § 957 ABGB.
§ 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers, die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrags in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Darunter ist nicht nur das rein passive Verwahren zu verstehen. Der Verwahrer ist auch zu einzelnen positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache bzw zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; schon ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.
Eine unaufgeklärt gebliebene Schadensursache geht danach zu Lasten des Verwahrers. Der Hinterleger muss nur nachweisen, dass die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben und während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging. Der Hinterleger ist hingegen nicht mit dem Beweis einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu belasten, weil der Schaden im von ihm nicht überblick- und beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereich des Verwahrers eingetreten ist. Diese Beweislastverteilung steht mit der Rsp im Einklang, die vom Verwahrer den Beweis fordert, dass die Beschädigung oder der Verlust der verwahrten Sache auf einen nicht von ihm zu vertretenden Zufall zurückzuführen ist. Es muss daher der Verwahrer aufklären, wie es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.