Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren haben im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben, womit dem bloßen Einwand der Kumulation von Gebühren keine Relevanz zukommt
GZ Ra 2016/16/0011, 14.03.2016
VwGH: Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit besonderer Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 9 GEG stellt den typischen Fall einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnittenen Entscheidung dar.
Im Revisionsfall vermochte das Gericht schon mit Blick auf das von der Antragstellerin offengelegte Vermögen eine mit der Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren verbundene besondere Härte nicht zu erkennen und sah in der verzögerten Vorschreibung der Entscheidungsgebühren einen Vorteil in der einstweiligen Erhaltung der Vermögenssubstanz. Die außerordentliche Revision legt auch nicht dar, dass die Entrichtung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren aus dem vorhandenen Vermögen den Unterhalt der Revisionswerberin in unbilliger Weise schmälern würde. Im Übrigen haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren nach der wiedergegebenen Rsp des VwGH im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben, womit dem bloßen Einwand der Kumulation von Gebühren keine Relevanz zukommt.