Dass die Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz auf der Grundlage eines Straftatbestandes beruht hätte, der so beschaffen ist, dass jede Bestrafung zwingend auch einen Alkoholisierungsgrad im Ausmaß von mindestens 1,52 Gewichtspromille - und in weiterer Folge, auf den nach § 99 Abs 1 lit a StVO einschlägigen Alkoholgehalt des Blutes umgerechnet, einen solchen von mindestens 1,6 Promille - voraussetzte, wird in der Revision nicht vorgebracht; es gelingt ihr mit ihrem bloßen Hinweis auf die vom VwG erwähnte Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz demnach nicht aufzuzeigen, dass das VwG hinsichtlich des Ausmaßes der Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen in der behaupteten Weise von der Jud des VwGH abgewichen wäre
GZ Ra 2016/11/0039, 21.04.2016
Die (außerordentliche) Revision führt zur Zulässigkeit aus, das VwG sei von der Jud des VwGH insofern abgewichen, als es die Bedeutung der es bindenden rechtskräftigen Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz verkannt habe. Schon aufgrund der Bindungswirkung sei von einer Alkoholisierung von mindestens 1,52 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt auszugehen gewesen. Dieser Wert entspreche einer Alkoholkonzentration des Blutes von jedenfalls 1,6 g/l (1,6 Promille) iSd § 99 Abs 1 lit a StVO, weshalb wegen des Vorliegens einer Übertretung nach dieser Gesetzesstelle eine Entziehung der Lenkberechtigung gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten geboten sei.
VwGH: Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden. Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG, der auf die Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist. Eine solche Entziehung wäre nach der hg Jud zu § 7 Abs 2 FSG auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kfz im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs 1 lit a StVO angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde.
Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2002/11/0166, dargelegt hat, steht durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das VwG) zwar bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO begangen hat, dass er also ein Kfz gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr (bzw der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) betragen hat. Allerdings besteht eine Bindung der Entziehungsbehörde (und damit nunmehr: auch des VwG) "auf Grund des Straferkenntnisses nur in Ansehung eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,6 Promille", weshalb die Annahme eines höheren Alkoholisierungsgrades eigener Ermittlungen und entsprechender Begründung bedürfte.
Diese hg Jud ist auch nicht etwa vereinzelt geblieben. Im Falle etwa eines Verstoßes gegen § 14 Abs 8 FSG ist, wie der VwGH schon zuvor in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2002, 2002/11/0079, betont hat, das Erreichen zumindest des in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwertes Tatbestandselement, sodass im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs 8 FSG davon auszugehen sei, dass der Bestrafte tatsächlich den in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwert erreicht oder überschritten hat (vgl in diesem Sinne auch zu § 99 Abs 1a StVO das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, 2002/11/0181, und zu § 99 Abs 1 lit a StVO das Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/11/0170). Dass die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung von den Grenzwerten des jeweils herangezogenen Straftatbestands abhängt, ergibt sich auch aus denjenigen hg Entscheidungen iZm Entziehungen der Lenkberechtigung nach dem FSG, in denen einerseits festgehalten wurde, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts vorliege, andererseits aber hervorgehoben wurde, dass in der Beschwerde (noch nach alter Rechtslage: vor dem VwGH) der Grad der Alkoholisierung, der in diesen Fällen den Grenzwert des Straftatbestandes jeweils überschritten hatte, nicht bestritten worden sei. Eine derartige gedankliche Trennung zwischen bindender rechtskräftiger Bestrafung und dem Ausmaß der Alkoholisierung wäre entbehrlich gewesen, wenn der VwGH der Auffassung anhinge, dass der von der Strafbehörde oder allenfalls dem Strafgericht angenommene Grad der (tatsächlichen) Alkoholisierung unabhängig von der Ausgestaltung des Straftatbestands jedenfalls überbunden wäre.
Diese dargestellte hg Rsp steht im Übrigen auch im Einklang mit derjenigen zum Ausmaß der Bindung der Führerscheinbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen qualifizierter Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach stRsp des VwGH ist nämlich die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gem § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist.
Dass die Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz auf der Grundlage eines Straftatbestandes beruht hätte, der so beschaffen ist, dass jede Bestrafung zwingend auch einen Alkoholisierungsgrad im Ausmaß von mindestens 1,52 Gewichtspromille - und in weiterer Folge, auf den nach § 99 Abs 1 lit a StVO einschlägigen Alkoholgehalt des Blutes umgerechnet, einen solchen von mindestens 1,6 Promille - voraussetzte, wird in der Revision nicht vorgebracht. Es gelingt ihr mit ihrem bloßen Hinweis auf die vom VwG erwähnte Bestrafung des Mitbeteiligten in der Schweiz demnach nicht aufzuzeigen, dass das VwG hinsichtlich des Ausmaßes der Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen in der behaupteten Weise von der Jud des VwGH abgewichen wäre.