Es widerspricht nicht den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung, dass die unterbliebene Reaktion des Mitbeteiligten auf einen kurzzeitigen teilweisen Leistungseinbehalt im Jahr 2012 nicht zwingende Folge einer Zustellung des Bescheids sein muss, sondern durchaus andere - vom Mitbeteiligten unwiderlegt behauptete - Gründe haben kann
GZ Ra 2015/08/0108, 25.02.2016
Die Revisionswerberin (AMS) wendet sich gegen die Beweiswürdigung des VwG, wonach mangels eines entsprechenden Nachweises der Bescheid vom 8. Februar 2006 nicht wirksam zugestellt worden sei.
Die Revisionswerberin habe zwar für die Zustellung des Bescheids keinen Urkundenbeweis erbringen können, sie habe aber wesentliche Umstände dargelegt und entsprechend gewürdigt, aus denen auf eine wirksame Zustellung (mit 11. Februar 2006) zu schließen sei. Das VwG habe verabsäumt, sich mit diesen Erwägungen substanziell auseinanderzusetzen.
VwGH: Vorliegend hält die Beweiswürdigung den Kriterien der Kontrolle durch den VwGH stand. Da es an einem urkundlichen Zustellnachweis fehlt, war vom VwG zu würdigen, ob sonstige eindeutige Hinweise auf eine wirksame Zustellung gegeben sind. Diese Würdigung wurde vom VwG auf vertretbare Weise und ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durchgeführt. Es widerspricht insbesondere nicht den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung, dass die unterbliebene Reaktion des Mitbeteiligten auf einen kurzzeitigen teilweisen Leistungseinbehalt im Jahr 2012 nicht zwingende Folge einer Zustellung des Bescheids sein muss, sondern durchaus andere - vom Mitbeteiligten unwiderlegt behauptete - Gründe haben kann. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist insofern jedenfalls nicht zu erkennen.