Wurde die der Partei ausgehändigte, mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, so handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG; fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor
GZ Ra 2015/08/0108, 25.02.2016
VwGH: Gem § 18 Abs 4 AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein, wobei diesbezügliche Ausdrucke und Kopien keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, ersatzweise die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und diese nach § 18 Abs 3 AVG genehmigt wurde.
Vorliegend wurde die mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Es handelt sich daher um eine sonstige Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG. Dieser fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei.