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Verfahrensrecht

OGH: Zum Nichterlag des Kaufpreises bei der Versteigerung von Fahrnissen

Erlegt der Käufer den Kaufpreis nicht, so ist die Versteigerung weiterzuführen oder ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen und entsprechend kund zu machen

27. 06. 2016
Gesetze:   § 278 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Versteigerung von Fahrnissen, Gerichtsvollzieher, Erlag des Meistbots, Kaufpreis, säumiger Ersteher, neuerliche Versteigerung, Vollzugsbeschwerde, Aufhebung des Zuschlags

 
GZ 3 Ob 22/16f, 18.05.2016
 
OGH: Hat bei der Versteigerung von Fahrnissen der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann gem § 278 Abs 4 Satz 1 EO die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten.
 
Ausgehend davon hat der Gerichtsvollzieher 2 Möglichkeiten: Entweder er führt die Versteigerung ausgehend vom vorangehenden Bietgebot weiter oder er beraumt - nach Erlassung eines weiteren Versteigerungsedikts - einen neuen Termin mit dem ursprünglichen geringsten Gebot an.
 
Die Vorgangsweise des Gerichtsvollziehers, die Versteigerung mit dem ursprünglichen geringsten Gebot mehr als eine halbe Stunde nach Erteilung des ersten Zuschlags und Gewährung einer Zuwartezeit für den Erlag des Kaufpreises nochmals durchzuführen, entspricht keiner der beiden nach dem Gesetz gebotenen Varianten.
 
Die Aufhebung des Zuschlags im Wege der Vollzugsbeschwerde erfordert nach der Rsp nicht nur eine schwere Verletzung der Verfahrensvorschriften, sondern auch, dass deren Missachtung so krass ist, dass der Mangel einer ordnungsgemäßen Versteigerung auch für den Ersteher erkennbar wurde. Die nochmalige Durchführung der Versteigerung nach einer Zuwartezeit von einer halben Stunde erfüllt diese Voraussetzungen.
 
 

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