Home

Verfahrensrecht

OGH: Vollstreckbarerklärung - "eine gleichwertige Urkunde" iSd Art 55 Abs 1 EuGVVO

Mit "einer" Urkunde können auch mehrere Urkunden (darunter eine nicht perfekte Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO und die zu vollstreckende Entscheidung selbst) zusammen die Voraussetzung nach Art 55 Abs 1 EuGVVO erfüllen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 53 EuGVVO, Art 54 EuGVVO, Art 55 Abs 1 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Vollstreckbarerklärung, Bescheinigung, eine gleichwertige Urkunde

GZ 3 Ob 119/10m, 01.09.2010
OGH: Wie sich aus Art 55 Abs 1 EuGVVO unzweifelhaft ergibt, muss eine (vollständige und den Anforderungen des Anhangs V entsprechende) Bescheinigung nicht in jedem Fall vorliegen. Vielmehr kann sich das über die Vollstreckbarerklärung entscheidende Gericht auch mit "einer gleichwertigen" Urkunde begnügen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung von G. Kodek, dass mit "einer" Urkunde auch mehrere Urkunden (darunter eine nicht perfekte Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO und die zu vollstreckende Entscheidung selbst) zusammen die Voraussetzung erfüllen können. Darauf, dass nicht ein Zahlwort gemeint ist, sondern ein unbestimmter Artikel, weist auch die englische Fassung ("an" und nicht "one") hin.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at