Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen
GZ 1 Ob 59/16g, 28.04.2016
OGH: Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen.