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Verfahrensrecht

OGH: § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG – Antrag auf Abänderung des Beschlusses (iZm Geldbegehren)

Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen

27. 06. 2016
Gesetze:   § 65 AußStrG, § 9 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Antrag auf Abänderung des Beschlusses, Geldbegehren

 
GZ 1 Ob 59/16g, 28.04.2016
 
OGH: Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem OGH übertragen.
 
 
 

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