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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Keine Ausgleichszulage für einen Pensionisten aus Rumänien

EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck des Bezugs einer Sozialleistung in einen anderen Mitgliedstaat übersiedeln, können auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen

27. 06. 2016
Gesetze:   § 292 ASVG, § 51 NAG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Pensionist, Gewährung von Sozialleistungen

 
GZ 10 ObS 15/16b, 10.05.2016
 
Der Kläger, ein rumänischer Staatsbürger, ist im Alter von fast 69 Jahren nach einem Schlaganfall und zwei Herzinfarkten aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in Rumänien nach Österreich übersiedelt. Er bezieht eine Rente aus Rumänien und eine Rente aus Deutschland in Höhe von insgesamt ca 220 EUR monatlich. Er hat 1978 bzw 1979 ungefähr ein halbes Jahr lang in Österreich gearbeitet; sonst lebte bzw arbeitete er in Deutschland und in Rumänien.
 
Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt ausreichende Mittel, um in Österreich ohne staatliche Zuwendungen wie bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Ausgleichszulage zu leben. Er wird von seiner ebenfalls in Österreich lebenden Schwester mit Mittagessen versorgt. Er hat aufgrund seiner rumänischen gesetzlichen Krankenversicherung, die auch in Österreich alle Krankenhauskosten übernimmt, eine e-card.
 
OGH: Der Anspruch auf Ausgleichszulage ist davon abhängig, dass der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der jüngsten Rsp des EuGH erlaubt es die Unionsbürger-Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich), wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Soziallleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staates nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
 
Diese Möglichkeit zur Einschränkung gilt auch für die österreichische Ausgleichszulage. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen, die sich – wie der Kläger – länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten, hat dies zur Folge, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen. Der Kläger verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel. Im Ergebnis können daher EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen. Da sich die für den Kläger ausgestellte Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, hat ihre Ausstellung keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch.
 
 

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