Es ist Sache der Beteiligten, hinsichtlich zuvor nicht protokollierter Details der technischen Aufnahme von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 letzter Satz StPO Gebrauch zu machen
GZ 15 Os 20/16d, 13.04.2016
OGH: Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) und Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) reklamiert die Mängelrüge mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin S***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung über Aufforderung, an ihrem Körper zu zeigen, wo der Angeklagte sie berührt habe, ihre Hände lediglich auf den Bauch gelegt habe. Indem sich der Bf dabei nur auf seine Wahrnehmungen bei nochmaliger Ansicht des (in der Hauptverhandlung vorgeführten) Videos über die kontradiktorische Zeugenvernehmung, nicht aber auf im dazu erstellten Vernehmungs- oder im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Umstände stützt, verfehlt er den Bezugspunkt der geltend gemachten Nichtigkeit. Unter dem Aspekt einerseits unvollständiger Berücksichtigung und andererseits unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts der (in der Hauptverhandlung vorgekommenen [§ 258 Abs 1 erster Satz StPO]) Zeugenaussage wäre es Sache des Bf gewesen, von seinem Recht nach § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO Gebrauch zu machen und die Protokollierung der Gesten der Zeugin zu verlangen, zumal der Inhalt einer Ton- und Bildaufnahme (hier: über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin) dem OGH nur insoweit zugänglich wird, als er im Hauptverhandlungsprotokoll oder in einer schriftlichen Zusammenfassung nach § 97 Abs 2 StPO (oder in einem über die Vernehmung angefertigten Protokoll nach § 96 StPO) Niederschlag findet.