§ 541 ABGB begründet kein Eintrittsrecht von Personen, die - wie die Klägerin als Stieftochter der Erblasserin - nicht selbst als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären
GZ 2 Ob 47/16z, 25.05.2016
OGH: Die Klägerin macht einen auf sie übergegangenen Anspruch ihres Vaters geltend, der im Fall seiner Erbunwürdigkeit nicht bestünde. Auf ein davon unabhängiges eigenes Recht kann sie sich nicht stützen, weil § 541 ABGB kein Eintrittsrecht von Personen begründet, die - wie die Klägerin als Stieftochter der Erblasserin - nicht selbst als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären. Gründe für ein Abgehen von dieser Rsp zeigt die Revision nicht auf.