Gerade in einem niedrigen Einkommensbereich ist eine billige Lösung schwer zu erreichen, wenn die Gerichte sich strikt an starre Grenzwerte halten müssten, was im Gesetz auch gar nicht vorgesehen ist
GZ 4 Ob 77/16a, 24.05.2016
OGH: Die Höhe des vom Zweitgericht nach Billigkeit bemessenen Unterhaltsbeitrags hält sich im Rahmen der Rsp, die sich beim Unterhaltsbedarf am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert Der Hinweis in der Revision auf 6 Ob 242/10x kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen, weil auch der dortigen Klägerin Unterhalt in Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes zugesprochen wurde und ein darüber hinausgehendes (auf das hohe Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestütztes) Mehrbegehren unter Hinweis auf die jüngere Rsp abgewiesen wurde, wonach der Ausgleichszulagenrichtsatz den Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG begrenzt.
Lediglich in einem obiter dictum wurde in 6 Ob 242/10x die Rechtsansicht von Gitschthaler als „insoweit folgerichtig“ beurteilt, dass dem Unterhaltsberechtigten nach § 68 EheG ein Anspruch höchstens in der Höhe des Unterhaltsexistenzminimums nach § 292a EO zustehen könne. Ein bloßes obiter dictum bewirkt aber noch keine Uneinheitlichkeit der Rsp iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Zudem kann der OGH die Regeln der Unterhaltsbemessung nicht derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, zumal schon eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems fehlt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt.
Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG (6 Ob 242/10x), zumal diese Bestimmung von Billigkeitserwägungen geprägt ist und besonders niedrige Einkommensverhältnisse des Berechtigten voraussetzt. Gerade in einem niedrigen Einkommensbereich ist eine billige Lösung schwer zu erreichen, wenn die Gerichte sich strikt an starre Grenzwerte halten müssten, was im Gesetz auch gar nicht vorgesehen ist (vgl 10 Ob 16/14x zur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sich ergebenden Bandbreite bei § 68 EheG).