Ihm steht zwar die Einwendung zu, dass es ihm unmöglich sei, Abhilfe zu schaffen; dafür trifft ihn aber nicht nur die Behauptungs- und Beweislast, sondern ist diese auch streng auszulegen
GZ 6 Ob 86/16i, 30.05.2016
OGH: Im Rahmen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verantwortet der Mieter auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Ihm steht zwar die Einwendung zu, dass es ihm unmöglich sei, Abhilfe zu schaffen; dafür trifft ihn aber nicht nur die Behauptungs- und Beweislast, sondern ist diese auch streng auszulegen.
Der im Verfahren erster Instanz unvertretene Beklagte hat sich weder in seinem Vorbringen noch in seiner Aussage darauf berufen, es sei ihm unmöglich gewesen Abhilfe zu schaffen. Er hat zwar darauf verwiesen, über einen längeren Zeitraum in Pakistan gewesen zu sein, währenddessen seine Schwester und ihre Familie die Wohnung bewohnten; er gestand jedoch weiters ein, bereits vor längerer Zeit von Beschwerden der Nachbarn gehört zu haben. Im Übrigen ist der Beklagte seit Jänner 2013 wieder in Wien, nach den Feststellungen der Vorinstanzen dauerte der Lärm in der Wohnung des Beklagten aber bis Oktober 2013 an.
Nach stRsp ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Zwar kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Abgesehen davon, dass der Lärm aus der Wohnung des Beklagten auch noch nach Zustellung der Aufkündigung mehrere Wochen anhielt, hat der Beklagte selbst zugestanden, dass seine Schwester und deren Familie zwar die Wohnung verlassen, jedoch noch immer keine eigene Wohnung gefunden haben. Es kann daher keineswegs mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beklagte sie und ihre Familie wieder bei sich aufnehmen könnte.