Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015) den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden
GZ 4 Ob 101/16f, 24.05.2016
OGH: Gem § 3 Abs 1 MRG hat der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Darunter fallen - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF WRN 2015 die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind.
Gem § 49g Abs 1 MRG treten die Änderungen (ua) des § 3 durch die Wohnrechtsnovelle 2015 mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Nach § 49g Abs 2 MRG ist § 3 Abs 2 idF der Wohnrechtsnovelle 2015 auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Schließlich ordnet § 49g Abs 3 MRG an, dass die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.
§ 3 Abs 2 Z 2a MRG selbst sieht keinen Anspruch auf Aufwandersatz vor, sondern regelt nur, wer für die ordnungsgemäße Erhaltung zu sorgen hat. Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 1097 iVm § 1036 ABGB (angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag). Gem § 1097 erster Fall ABGB hat derjenige Anspruch auf Ersatz nach den Regeln des § 1036 ABGB, der einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand gemacht hat. Der Anspruch wird sofort fällig und kann daher nur gegen denjenigen geltend gemacht werden, der zum Zeitpunkt der Aufwendungen Vermieter war. Da der Anspruch also sofort zum Zeitpunkt des Aufwands entsteht, setzt sein Entstehen aber voraus, dass der Aufwand zum Zeitpunkt seines Anfalls auch tatsächlich vom Vermieter zu tragen wäre. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Dass § 3 Abs 2 Z 2a MRG auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind (§ 49g Abs 2 MRG) besagt nämlich nicht, dass er auch auf einen vor dem 1. Jänner 2015 verwirklichten Sachverhalt anzuwenden ist. Es trifft das Argument der Klägerin nicht zu, dass die Verneinung der Rückwirkung dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; vielmehr ist Gegenteiliges der Fall.
Hat daher der Mieter - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015) den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden.