Art 1 Z 2 der 6. KH-RL schließt zwar die Direktlage eines Legalzessionars am Wohnsitz des Geschädigten aus, hindert aber nicht die Geltendmachung der im Wege der Legalzession übergegangenen Ansprüche
GZ 2 Ob 65/16x, 25.05.2016
Ein deutscher Kaskoversicherer macht auf ihn übergegangene Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich zwischen einem deutschen und einem schweizer KFZ geltend.
OGH: Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ), dem Vorrang vor der Rom II-VO zukommt, gilt gem Art 2 Z 4 und 5 nicht für Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und für Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind. Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen.
Art 19 Rom II-VO regelt den gesetzlichen Forderungsübergang: Hat eine Person („der Gläubiger“: hier ein deutscher Leasingnehmer) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses (hier Verkehrsunfall) eine Forderung gegen eine andere Person („den Schuldner“: hier der beklagte Versicherungsverband) und hat ein Dritter (hier der klagende Kaskoversicherer) die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt nach Art 19 Rom II-VO das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebende Recht geltend zu machen berechtigt ist. Da der Kaskoversicherungsvertrag in Deutschland abgeschlossen wurde, richtet sich auch die Legalzession des Kaskoversicherers nach deutschem Recht (§ 86 Abs 1 Satz 1 dVersVG).
Aus Sicht des deutschen Geschädigten liegt daher ein Auslandsunfall eines Inländers vor und es kommt Art 1 Z 2 der RL 2009/103/EG (6. KH-RL) zum Tragen, welcher eine „Direktklage am Wohnsitz des Geschädigten“ für juristische Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen sind (zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) gegenüber der „Entschädigungsstelle“ ausschließt. Hier macht der Kläger aber keine Verlagerung der Schadenerledigung in sein Wohnsitzland (Deutschland) geltend, sondern nimmt die Rolle als Geschädigter für sich in Anspruch und erhebt die auf ihn im Wege der Legalzession übergegangenen Ansprüche.