Der listig Irregeführte ist für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB beweispflichtig; dies gilt auch für die Frage, ob ein für die Willensbildung erheblicher Umstand verschwiegen wurde
GZ 6 Ob 88/16h, 30.05.2016
OGH: Nach stRsp ist der listig Irregeführte für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB beweispflichtig. Dies gilt auch für die Frage, ob ein für die Willensbildung erheblicher Umstand verschwiegen wurde.