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Zivilrecht

OGH: § 870 ABGB

Der listig Irregeführte ist für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB beweispflichtig; dies gilt auch für die Frage, ob ein für die Willensbildung erheblicher Umstand verschwiegen wurde

27. 06. 2016
Gesetze:   § 870 ABGB
Schlagworte: Arglist, Irrtumsanfechtung, Beweislast, Willensbildung

 
GZ 6 Ob 88/16h, 30.05.2016
 
OGH: Nach stRsp ist der listig Irregeführte für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB beweispflichtig. Dies gilt auch für die Frage, ob ein für die Willensbildung erheblicher Umstand verschwiegen wurde.
 
 

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