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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatzanspruch einer GesBR gegen deren Bevollmächtigte

Ein Ersatzanspruch, der darauf gestützt wird, dass der Kläger (solidarisch mit den übrigen Mitgesellschaftern) einem Dritten aus Überschreitung der erteilten Verwaltungsvollmacht haftet, ist eine Forderung der Gesellschafter der GesbR und damit eine Gesamthandforderung

27. 06. 2016
Gesetze:   § 1197 ABGB, § 1180 ABGB, § 890 ABGB
Schlagworte: GesBR, Gesamthandforderung, Schadenersatzanspruch, Vertretung, Bevollmächtigungsvertrag, Treuhand, Überschreitung der Befugnisse

 
GZ 10 Ob 77/15v, 07.06.2016
 
Der Beklagte war Bevollmächtigter einer GesBR mit dem Zweck „Nutzung und Verwaltung der im Miteigentum der Gesellschafter stehenden Liegenschaft“ und wird von einem Gesellschafter wegen Überschreitung des erteilten Auftrags im Innenverhältnis in Anspruch genommen.
 
OGH: Bei Forderungen einer GesbR handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben. Das bedeutet aber nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Infolge der Rechtsnatur der Forderungen als Gesamthandforderungen besitzt ein Gesellschafter schon nach § 890 zweiter Satz ABGB bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Fehlt eine solche Übereinkunft oder deren Nachweis, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter (§ 890 Satz 2 ABGB) geklagt werden.
 
Grundsätzlich gilt, dass die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen ist. Es ist zu prüfen, wer Träger des vertraglichen Rechtsverhältnisses im Außenverhältnis ist. Es kommt darauf an, ob die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, solche sind, die der Gesellschaft als Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer zukommen und daher diesen als Gesamthandforderung zustehen, oder aus einer Vereinbarung, welche nur zwischen ihm und dem Beklagten Rechte und Pflichten entfaltet.
 
Der Auftrag, die Gesellschaft zu vertreten, ist als solcher der Gesellschaft anzusehen. Die Tätigkeit, die für die Miteigentumsgemeinschaft zu erbringen war, wurde hier in „Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen“ konkretisiert. Auch wenn diese Verträge jeweils von den einzelnen Miteigentümern mit dem Beklagten abgeschlossen wurden, ändert das nichts daran, dass sie dem Gesellschaftszweck, der gewinnbringenden Nutzung des Miteigentumsobjekts, dienten. Der Beklagte war aufgrund dieser einzeln abgeschlossenen Verträge, aber getragen vom Interesse aller Gesellschafter, beauftragt, zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen tätig zu werden. Hat er seine Befugnisse überschritten, ist der dadurch entstandene Schaden ein solcher der GesbR, auch wenn er sich in einer Haftung der einzelnen Miteigentümer im Außenverhältnis realisiert. Auch im umgekehrten Fall, wenn das Handeln des Beklagten erfolgreich gewesen wäre, hätte dieser für die GesbR gehandelt und der Kläger hätte keinen direkten Anspruch gegen den Beklagten auf Ausfolgung des anteiligen Gewinns.
 
Der Ersatzanspruch gegen den Beklagten, der darauf gestützt wird, dass der Kläger (solidarisch mit den übrigen Mitgesellschaftern) einem Dritten aus Überschreitung des zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erteilten Auftrags haftet, stellt daher eine Forderung der Gesellschafter der GesbR dar und damit eine Gesamthandforderung.
 
 

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