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Zivilrecht

OGH: Umkippen eines LKW im Zuge der Anlieferung von Diesel an die Mittelstation einer Bergbahn (Wegehalterhaftung, allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)

Im konkreten Fall wurde der deliktischen Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB bzw der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bereits durch die Absperrung des Zufahrtswegs Genüge getan und konnte aus Sicht einer allfälligen vertraglichen Haftung bzw Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Sicherung des gefahrlosen Liefervorgangs des Treibstoffs auf verschiedene Arten erfolgen; die beklagten Parteien haben sich dafür entschieden, dies dadurch zu gewährleisten, dass sie den LKW-Fahrer beim Schranken abholen und ihn auf der Zufahrtsstraße begleiten wollten (was der LKW-Lenker bereits teilweise durch eigenmächtige Vorgangsweise vereitelte) und ihn in der Folge anwiesen, bei der Mittelstation zu verbleiben, und nach Beendigung des Abladevorgangs geplant hatten, den LKW mit einem Pistengerät umzudrehen, sodass er die (wenngleich schmale) Zufahrtsstraße bis zum Schranken in (gegenüber der selbstgewählten Rückwärtsfahrt wesentlich sicherer) Vorwärtsfahrt zurücklegen hätte können; damit sind die beklagten Parteien aber ihrer Verpflichtung, für eine gefahrlose Ablieferung des Treibstoffs zu sorgen, nach Auffassung des OGH im konkreten Fall ausreichend nachgekommen und es kann ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden, dass sie für andere Varianten eines sicheren Liefervorgangs allenfalls zusätzliche Veranlassungen, wie die Warnung über die (mangelnde) Befestigung des Wegs oder das Anbringen entsprechender Markierungen beim befestigten Teil des Wegs, unterließen

27. 06. 2016
Gesetze:   § 1319a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Verkehrssicherungspflicht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

 
GZ 2 Ob 16/16s, 25.05.2016
 
OGH: Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB setzt neben grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden auch die befugte Benutzung des Wegs voraus. Besteht eine Absperrung oder Abschrankung, kann sich der unerlaubt Benutzende nicht auf den mangelhaften Zustand des Wegs berufen.
 
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wiederum verpflichtet denjenigen, der einen Verkehr eröffnet, eine Gefahrenquelle schafft bzw die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, dh die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.
 
Eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von LuRsp auch dann angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Sie umfasst dritte Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte, oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist Das bloße Vermögen eines Dritten ist aber idR nicht in den Schutzbereich eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen.
 
Letztlich trifft den Besteller insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt zB dann, wenn sich jeder selbst schützen kann.
 
Im konkreten Fall wurde der deliktischen Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB bzw der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bereits durch die Absperrung des Zufahrtswegs Genüge getan und konnte aus Sicht einer allfälligen vertraglichen Haftung bzw Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Sicherung des gefahrlosen Liefervorgangs des Treibstoffs auf verschiedene Arten erfolgen. Die beklagten Parteien haben sich dafür entschieden, dies dadurch zu gewährleisten, dass sie den LKW-Fahrer beim Schranken abholen und ihn auf der Zufahrtsstraße begleiten wollten (was der LKW-Lenker bereits teilweise durch eigenmächtige Vorgangsweise vereitelte) und ihn in der Folge anwiesen, bei der Mittelstation zu verbleiben, und nach Beendigung des Abladevorgangs geplant hatten, den LKW mit einem Pistengerät umzudrehen, sodass er die (wenngleich schmale) Zufahrtsstraße bis zum Schranken in (gegenüber der selbstgewählten Rückwärtsfahrt wesentlich sicherer) Vorwärtsfahrt zurücklegen hätte können.
 
Damit sind die beklagten Parteien aber ihrer Verpflichtung, für eine gefahrlose Ablieferung des Treibstoffs zu sorgen, nach Auffassung des OGH im konkreten Fall ausreichend nachgekommen und es kann ihnen nicht als Verschulden zugerechnet werden, dass sie für andere Varianten eines sicheren Liefervorgangs allenfalls zusätzliche Veranlassungen, wie die Warnung über die (mangelnde) Befestigung des Wegs oder das Anbringen entsprechender Markierungen beim befestigten Teil des Wegs, unterließen.
 
Dass der LKW-Lenker sich nicht an die klaren und eindeutigen Anweisungen gehalten hat, kann nicht den beklagten Parteien zugerechnet und haftungsmäßig angelastet werden.
 
 

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