Mit dieser Regelung wird der Besonderheit des Anzeigeverfahrens Rechnung getragen, weil das Verfahren zur Nichtigerklärung iSd § 363 Abs 1 GewO grundsätzlich an die Erlassung eines Bescheides anknüpft
GZ Ra 2015/04/0062, 16.12.2015
VwGH: Die Eintragung des Gewerbes der Revisionswerberin per 28. April 2011 erfolgte gem § 340 Abs 1 GewO.
Im Verfahren nach § 340 Abs 1 GewO ist kein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt Bescheidqualität zu.
§ 363 Abs 4 GewO sieht nach Z 1 lit a für Gewerbeeintragungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 GewO die Möglichkeit der Löschung mit Bescheid durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Mit dieser Regelung wird der Besonderheit des Anzeigeverfahrens Rechnung getragen, weil das Verfahren zur Nichtigerklärung iSd § 363 Abs 1 GewO grundsätzlich an die Erlassung eines Bescheides anknüpft.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der im Beschwerdeverfahren bekämpfte Bescheid im Umfang der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme des angemeldeten Gewerbes bestätigt. Diese "Nichtigerklärung" entfaltete jedoch keine Rechtswirkung, weil die Kenntnisnahme von der Gewerbeanmeldung durch den Bezirkshauptmann - ebenso wie die erfolgte Verständigung von der Eintragung in das Gewerberegister - keinen Bescheidcharakter hat.
Die intendierte normative Wirkung der Nichtigerklärung kam daher mangels Vorliegens eines geeigneten Bescheides, auf den sich diese hätte auswirken können, nicht zum Tragen. Da der behördliche Akt insoweit ins Leere gegangen ist, kann die Revisionswerberin durch den mit dem angefochtenen Erkenntnis aufrecht erhaltenen Ausspruch der "Nichtigerklärung" der Kenntnisnahme des Bezirkshauptmannes von R. betreffend die Anmeldung des Gewerbes in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Dies zumal sich aus § 363 Abs 4 zweiter Satz GewO ergibt, dass derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gem § 363 Abs 4 Z 1 GewO weiter ausüben darf.
Die mit dem im Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid iSd § 363 Abs 4 GewO ausgesprochene Löschung der Eintragung im Gewerberegister wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis beseitigt. Durch das Absehen von der Löschung der verfahrensgegenständlichen Eintragung im Gewerberegister kann die Revisionswerberin in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein.