Da gem § 33 Abs 5 Z 2 zweiter Satz Stmk ROG 2010 ausschließlich Zubauten zu im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen zulässig sind, bei denen die durch den Zubau neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte nicht überschreiten darf, ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes eine bauliche Anlage errichtet oder bewilligt war
GZ 2013/06/0166, 29.01.2016
Die bf Partei bringt vor, die im Freiland durch Zubauten neu gewonnene, maximal zulässige Geschoßfläche sei anhand der erstmals bau- und benützungsbewilligten Geschoßfläche zu eruieren. Das derzeit bestehende Gebäude sei auf Grundlage des Einreich-Austauschplanes vom 14. Juli 1997 errichtet worden. Es stelle das erste tatsächlich zur Ausführung gelangte Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück dar, weil das zuvor bewilligte Einfamilienhaus nicht errichtet worden sei. Daher könne die Bewilligung aus dem Jahr 2003 keinen Zubau zum Gegenstand haben. Erst nach Fertigstellung des Wohnhauses könne eine bauliche Anlage vorliegen. Für die zulässige Verdoppelung der Wohngeschossfläche sei ausschließlich die Geschoßfläche des fertig hergestellten Wohnhauses im Ausmaß von 398,47 m2 ausschlaggebend.
VwGH: Das Stmk ROG 2010 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Dessen § 33 enthält Bestimmungen zum "Freiland", wobei diese Bestimmungen gem§ 67 Abs 13 Stmk ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gelten.
Da gem § 33 Abs 5 Z 2 zweiter Satz Stmk ROG 2010 ausschließlich Zubauten zu im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen zulässig sind, bei denen die durch den Zubau neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte nicht überschreiten darf, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes eine bauliche Anlage errichtet oder bewilligt war.
Der erste Flächenwidmungsplan ist am 20. Dezember 1983 in Kraft getreten. Ob zu diesem Zeitpunkt eine bauliche Anlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (erstmals) bewilligt oder errichtet war, wurde nicht festgestellt. Die belBeh stützte sich ausschließlich auf die 1988 erteilte Baubewilligung und die darin bewilligte Bruttogeschoßfläche und stellte nicht auf eine allenfalls rechtmäßig vorhandene oder (erstmals) aufrecht bewilligte Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes ab, obwohl nur diese nach dem Wortlaut des § 33 Abs 5 Z 2 zweiter Satz Stmk ROG 2010 zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zubauten ausschlaggebend ist. Zwar geht aus dem Vorbringen des Bf hervor, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1983 offenbar keine Bebauung faktisch vorhanden war, ob aber eine (erstmalige) aufrechte Baubewilligung damals vorlag, kann nach der Aktenlage und dem Parteienvorbringen nicht abschließend beurteilt werden.