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Fremdenrecht

VwGH: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes – Gefährdung iSd § 67 FPG

Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten

20. 06. 2016
Gesetze:   § 67 FPG, § 9 BFA-VG, § 126 StVG
Schlagworte: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, Gefährdung, Freigänger, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2016/21/0051, 25.02.2016
 
Die Ausführungen in der Revision richten sich in erster Linie gegen die vom BVwG gem § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung, wobei geltend gemacht wird, das BVwG sei von der Rsp des VwGH insofern abgewichen, als es den durchgehenden Aufenthalt des (damals zehnjährigen) Revisionswerbers seit 1985 in Österreich und seine familiären Bindungen nicht ausreichend berücksichtigt habe. In Bezug auf die nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG vom BVwG getroffene Gefährdungsannahme wird in der Zulässigkeitsbegründung vom Revisionswerber noch bemängelt, die ihm "zur Last gelegten Strafen" reichten "allein" nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose.
 
VwGH: In Bezug auf den letztgenannten Einwand wird als Belegstelle in der Revision das Erkenntnis des VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, angeführt. In diesem - ebenfalls ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG betreffenden - Fall stellte das BVwG die dem (dortigen) Revisionswerber zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildenden Straftaten in seinem Erkenntnis nur dahin fest, dass die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden, was nach stRsp nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ausreicht. Davon kann aber hier keine Rede sein. Das BVwG hat nämlich nicht nur die gegen den Revisionswerber ergangenen Strafurteile der Strafregisterauskunft folgend festgestellt, sondern es hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch die Feststellungen im Bescheid des BFA zu den zugrunde liegenden Straftaten und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die daran anknüpfenden Überlegungen zu deren Art und Schwere und die sich hieraus ergebende Gefährlichkeit des Revisionswerbers wörtlich wiedergegeben und sich ihnen ausdrücklich angeschlossen.
 
Auch der Vorwurf, das BVwG hätte bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers und seine familiären Bindungen nicht berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Das dabei nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erzielte Ergebnis ist aber ebenso wie die erstellte Gefährdungsprognose angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und kontinuierlich gesteigerten Delinquenz des Revisionswerbers gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen - zuletzt wurde der sich derzeit noch in Strafhaft befindende Revisionswerber im Jahr 2010 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und im Jahr 2011 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt - jedenfalls vertretbar. Dass sich aus dem Status als "Freigänger" - anders als der Revisionswerber noch meint - keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt, hat der VwGH aber schon wiederholt klargestellt.
 
 

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