Keine Zurückziehung einer Beschwerde bei Übersetzungshilfe durch elfjährige Tochter
GZ Ra 2015/10/0111, 27.04.2016
VwGH: Nach der ständigen hg Judikatur ist ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch auf den Verzicht auf eine Beschwerde bzw die Zurückziehung einer Beschwerde anzuwenden.
Aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt sich, dass das VwG schon bei Anberaumung der Verhandlung vom 27. August 2015 davon ausging, die Revisionswerberin sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, wurde doch zu dieser Verhandlung eine Dolmetscherin geladen. Da diese Dolmetscherin nicht rechtzeitig erschienen ist, wurde nach dem Verhandlungsprotokoll die minderjährige Tochter der Revisionswerberin "als Verfahrenshelferin zugelassen". Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass diese Tochter am 13. Juni 2004 geboren und somit elf Jahre alt ist. Im Verhandlungsprotokoll wurde weiters festgehalten, dass die minderjährige Tochter "sehr gut" Deutsch spreche und die Revisionswerberin mit der Übersetzung durch ihre Tochter einverstanden sei.
Im Anschluss daran wurde der Verhandlungsgegenstand mit der Revisionswerberin erörtert, worauf diese ausführte: "Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ziehe ich meine Beschwerde zurück".
Ausgehend von diesen Umständen durfte das VwG nicht ohne weiteres annehmen, dass die Revisionswerberin durch die Übersetzungshilfe ihrer Tochter in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der Zurückziehung ihrer Beschwerde zu erfassen. Es kann nämlich bei einem elfjährigen Kind, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, nicht von vornherein angenommen werden, dass es auch in der Lage ist, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Zurückziehung einer Beschwerde" zu verstehen und die Auswirkungen einer Beschwerderückziehung ihrer Mutter klar zu machen, selbst wenn dieses Kind die deutsche Sprache sonst gut beherrscht (vgl dazu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 6 zu § 39a AVG zitierte hg Judikatur, wonach für das "normale Leben" ausreichende Sprachkenntnisse eines Fremden nicht auf ein Verständnis spezifisch verfahrensrechtlicher Ausdrücke schließen lassen).
Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der "Zulassung" der elfjährigen Tochter "als Verfahrenshelferin" hat das VwG vorliegend somit jedenfalls iSd dargestellten Judikatur ausreichende Ermittlungen unterlassen, ob sich die Revisionswerberin unter Berücksichtigung der Übersetzung durch die Tochter der Tragweite der Zurückziehung der Beschwerde bewusst war und ob ein Willensmangel auszuschließen ist.
Mit dem Vorbringen, dass die Revisionswerberin auf Grund der Übersetzung durch ihre Tochter der Meinung gewesen sei, sie müsse die Beschwerde zurückziehen, um weitere "Bestrafungen" zu verhindern, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.