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Verfahrensrecht

VwGH: Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen

Nach stRsp des VwGH bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht

20. 06. 2016
Gesetze:   § 52 AVG
Schlagworte: Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen

 
GZ 2013/07/0170, 31.03.2016
 
VwGH: Nach § 52 Abs 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
 
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gem § 52 Abs 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
 
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch gem § 52 Abs 2 AVG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
 
Nach stRsp des VwGH bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht.
 
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dass dies der Fall ist, hat die bf Partei darzutun.
 
Solche Darlegungen fehlen aber in der Beschwerde. Die Bf begnügen sich damit, auszuführen, es sei nicht auszuschließen, dass der Amtssachverständige zu einem anderen Gutachten hätte kommen können. Mit dieser bloßen Vermutung zeigen sie aber keinen relevanten Mangel auf, der in der Beauftragung von Ao.Univ.Prof. DI Dr B bzw der Technischen Universität Wien gelegen sein könnte.
 
 

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