Die Stellung eines im Auslands-Unterhaltsverfahren zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach § 64 ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts
GZ 6 Ob 62/16k, 26.04.2016
OGH: Nach § 101 Abs 3 Satz 2 AußStrG, der als verfahrensrechtliche Norm auch auf Auslandsunterhaltsfälle anzuwenden ist, darf über einen Unterhaltsantrag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens entschieden werden, weil Unterhalt nur von einem Mann verlangt werden kann, dessen Vaterschaft feststeht.
Die an sich für den Fall eines gegen einen Nichtvater gestellten Unterhaltsantrags vorgesehene Zurückweisung des Antrags, sofern nicht die Voraussetzungen des § 101 Abs 3 AußStrG (gleichzeitiger Unterhalts- und Abstammungsantrag) vorliegen, unterblieb hier, obwohl der Antrag des Minderjährigen auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht erst nachträglich durch den vom Gericht bestellten Vertreter gestellt und in weiterer Folge zurückgezogen wurde.
Die Stellung eines im Auslands-Unterhaltsverfahren zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts entspricht grundsätzlich der des nach § 64 ZPO beigegebenen Verfahrenshilfeanwalts. Auch in Bezug auf die Gültigkeit und Wirksamkeit von Prozesserklärungen eines im Auslands-Unterhaltsverfahren bestellten Vertreters (Gerichtsbediensteter, Rechtspraktikant) bestehen keine Unterschiede zu den Regeln der ZPO.