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Verfahrensrecht

OGH: § 480 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/52 - Unterbleiben der Durchführung einer Berufungsverhandlung

Gem § 480 Abs 1 ZPO ist eine Berufungsverhandlung nur mehr dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält; damit wurde die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung in das Ermessen des Berufungsgerichts übertragen

20. 05. 2011
Gesetze: § 480 Abs 1 ZPO
Schlagworte: Anberaumung der Berufungsverhandlung, Ermessen

GZ 8 Ob 73/10h, 22.07.2010
OGH: Die Bestimmung des § 492 ZPO, die das Unterbleiben einer Berufungsverhandlung im Allgemeinen von einem entsprechenden Verzicht abhängig machte, wurde durch das Budget-Begleitgesetz BGBl I 2009/52 aufgehoben. Gem § 480 Abs 1 ZPO ist eine Berufungsverhandlung daher nur mehr dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Damit wurde die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung in das Ermessen des Berufungsgerichts übertragen. Durch das Unterbleiben der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde somit keine Nichtigkeit und angesichts der Entscheidung des Berufungsgerichts auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet.

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