Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Umlaufbeschlüssen des Aufsichtsrats einer AG

Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe im Aufsichtsrat gem § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die AG

20. 06. 2016
Gesetze:   § 92 AktG, § 266 ZPO, § 272 ZPO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, Aufsichtsrat, schriftliche Stimmabgabe, Umlaufbeschluss, Widerspruch, Beweislast

 
GZ 2 Ob 35/16k, 25.05.2016
 
OGH: Gem § 92 Abs 3 AktG sind im Aufsichtsrat einer AG Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Einstimmigkeit ist auch bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Weg nicht erforderlich. Es darf nur kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung im schriftlichen Weg vorliegen.
 
Da jedem Mitglied des Aufsichtsrats gem § 92 Abs 3 AktG das zwingende Recht zusteht, einer beabsichtigten schriftlichen Beschlussfassung im Umlaufweg zu widersprechen, muss jedem Mitglied des Aufsichtsrats die beabsichtigte Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe auch tatsächlich zugegangen sein.
 
Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe im Aufsichtsrat einer AG gem § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die (hier beklagte) AG. Da die beklagte AG diesen Beweis nicht erbracht hat, ist von der Kenntnis der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats über die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe auszugehen, weshalb mangels behaupteten Widerspruchs der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats gegen dieses Verfahren von einem gültigen Aufsichtsratsbeschluss auszugehen ist.
 
Da die beklagte Partei einen Widerspruch der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe nicht behauptet hat, muss auf die Frage, welche Partei hier im Fall einer Negativfeststellung die Beweislast trifft, nicht eingegangen werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at