Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind iSe alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig
GZ 13 Os 82/15f, 09.03.2016
OGH: Die Frage nach der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 39 Abs 1 lit b FinStrG ist mit Blick auf die hier gegebene Qualifikation nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG rechtlich bedeutungslos. Lit a bis c des § 39 Abs 1 FinStrG beschreiben nämlich sinn- und wertgleiche Begehungsformen, die bloß aus gesetzestechnischen Gründen blockweise zusammengefasst sind. Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind somit iSe alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig.