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Zivilrecht

OGH: Zur Erbteilung bei Nachlassforderungen

Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein; mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen

20. 06. 2016
Gesetze:   §§ 825 ff ABGB, §§ 888 f ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaft, Erbteilung, communio incidens, Nachlassforderungen, Geldforderungen, Teilbarkeit, Einantwortung

 
GZ 2 Ob 103/15h, 25.05.2016
 
OGH: Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gem §§ 825 ff ABGB. Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder - mangels Einigung - durch Erbteilungsklage.
 
Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 AußStrG) geltend gemacht werden können. Unteilbare Nachlassforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825 ff ABGB) wie körperliche Sachen zu teilen.
 
Maßgeblich ist die Teilbarkeit im Rechtssinn: Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder auf seinen Anteil beschränkt. Die Teilansprüche sind in ihrem Schicksal voneinander unabhängig. Sie können einzeln verändert werden und selbständig erlöschen. Das Schuldverhältnis selbst ist jedoch idR unteilbar.
 
 

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